Allgemeine Geschäftsbedinnungen von Hochzeitsfeuershow mieten
Einige der unten genannten Punkte gelten nur für kommerzielle - öffentlichen Veranstaltungen und nicht für private Veranstaltungen, jedoch erscheinen alle Punkte auf allen Künstlerverträgen.
Mit folgenden Vereinbarungen verpflichten sich beide Vertragspartner, die Voraussetzungen zur Durchführung einer erfolgreichen Veranstaltung im Sinne aller Beteiligten zu schaffen.
Auftrittsbedingungen mit Schlangenshow müssen genau mit dem Künstler abgesprochen werden, da es sich in diesem Fall um sehr empfindliche und hochwertige Tiere handelt. Im Sinne des Tierschutzgesetzes und der Gesundheit der Schlangen ist dies unbedingt notwendig. Unter Infos können Sie genau nachlesen, welche Auftrittsbedingungen notwendig sind!
Die Gesundheit meiner Schlangen ist für mich die absolute oberste Priorität. Achtung! In der Zeit der Häutung sind alle Boas, Nattern und Phytons nicht transportfähig und fallen dadurch leider aus. Es sind extra für solche Fälle insgesamt 11 Schlangen in meinem Bestand vorhanden.
Sollten Auftrittsbedingungen für die Schlangen entgegengesetzt der vorhergehenden Absprachen völlig anders oder unzumutbar sein, müssen grundsätzlich die Tiere in der Transportboxen belassen werden (laut Tierschutz). Bitte lesen Sie unter Infos genau nach oder informieren Sie sich persönlich bei mir am Telefon.
Rechnen Sie bitte damit, dass kurzfristige Anfragen nicht realisiert werden können, weil nach einer Fütterung der Schlangen eine notwendige Ruhepause von 3-9 Tagen einzuhalten ist. Die Fütterung kann jedoch zum Teil von mir auf die Auftragslage etwas abgestimmt werden.
1. Der Veranstalter (VA) verpflichtet sich die vertraglich festgelegte Auftrittszeit einzuhalten, genauso wie die Künstler. Grundsätzlich muss er davon ausgehen, dass Nachfolgeveranstaltungen stattfinden. Im Falle einer Verzögerung des Auftrittes muss, der (VA) damit rechnen, dass der Künstler diesen Auftritt nicht realisieren kann, um nachfolgende Veranstaltungen vertragsgemäß zu erfüllen.
2. Der Veranstalter garantiert für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung und trifft alle erforderlichen notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Künstlers, der Zuschauer und des Veranstaltungsortes. Der Veranstalter haftet für alle entstandenen Schäden bei den Zuschauern, am Künstler, an der Garderobe, Veranstaltungsort und Materialien (auch Technik), einschließlich Parkplatz, soweit diese auf Grund seiner Pflichtverletzung entstanden sind. In diesen Fällen ist der Veranstalter verpflichtet, den Künstler von eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Freistellung gilt nicht für Schäden, die der Künstler vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Künstler weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Feuershow Chemikalien zum Einsatz kommen, welche die Rutschgefahr erhöhen können. Insoweit muss die Auftrittsfläche im Anschluss an die Feuershow vom Veranstalter gereinigt werden. Für eine zumutbare wetterunabhängige und beleuchtete Garderobe muss der Veranstalter vor Eintreffen der Künstler garantieren.
3. Im Falle von Krankheit des Künstlers oder höherer Gewalt sind beide Seiten von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, sind aber verpflichtet, umgehend den anderen Vertragspartner zu informieren und tragen die ihnen entstanden Kosten selbst. Entsprechende Nachweise sind innerhalb 8 Kalendertagen vorzulegen. (Autopannen und Staus, laut Rechtsprechung, werden nicht als höhere Gewalt anerkannt.) Der Künstler bemüht sich, nach seinen Möglichkeiten einen möglichst gleichwertigen Ersatz zu beauftragen.Als höhere Gewalt gilt nicht, dass der Auftraggeber die Veranstaltung wegen der Corona-Pandemie nicht oder nicht so wie geplant durchführt oder durchführen will, obwohl die Veranstaltung gemäß den am Veranstaltungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen und/oder den ggf. daraus folgenden Auflagen, Bedingungen, Einschränkungen o.ä. hätte stattfinden können. Storniert der Auftraggeber gleichwohl den Auftritt, so bleibt er zur Zahlung der vollen Auftragssumme verpflichtet.
4. Gilt nicht für private Veranstaltungen - im Falle einer Buchung über Dritte wird der Veranstalter schriftlich über meine allgemeinen Geschäftsbedingungen und Auftrittsbedingungen der Tiere informiert und hat sie mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
5. Gilt nicht für Privat VA - GEMA Gebühren und andere Bewilligungen und Genehmigungen aller Art sind Sache des Veranstalters.
6. Fotografien und Videoaufzeichnungen sollten im Vorfeld mit dem Künstler abgesprochen werden. Aufzeichnungen jeglicher Art für Fernsehen, Rundfunk und anderen Institutionen oder auch für andere private Personen freizugeben, es dafür anzubieten oder in Aussicht zu stellen, ist verboten. Zuwiderhandlungen können sofort strafrechtlich verfolgt werden.
7. Der Auftraggeber garantiert für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Daten wie z.B. Name, PLZ, Ort, Zeit, Funktelefon Nr. (Kontakttelefon für den Abend) usw. mit seiner Unterschrift.
8. Ein unterschriebener Honorarvertrag ist grundsätzlich 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn beiderseits nicht mehr strorniert werden. Es ergibt daraus bei Ausfallgeld bzw. ein Ersatzanspruch in voller Höhe - 100 % der Gage an den Künstler. Bei einer Stornierung eines unterschriebenen Künstlervertrages 60 Tage vor der Veranstaltung entsteht ein Ersatzanspruch von 50 % der Gage an der Künstler. Bei dieser Regelung ist eine telefonische Absprache mit Robba Robaria unter 01723628582 bzw. Büro: 036537719 unbegint notwendig.
9. - Gilt nicht für Privat VA - der Künstler verpflichtet sich, wenn er im Auftrag einer Agentur unterwegs ist, nur Autogrammkarten ohne Telefonnummer und Kontaktadresse auszugeben und das Gagengeheimnis selbstverständlich zu wahren.
10. Dem Veranstalter ist die Art der Darbietung bekannt. Über die künstlerische Gestaltung der Darbietung unterliegt der Künstler keinen Weisungen.
11. Jede Änderung im Vertrag nach der Unterzeichnung zum Teil oder auch ganz bedarf der Schriftform und muss von beiden Vertragspartnern neu gegengezeichnet werden, erst dann ist der Vertrag wieder wirksam!
12. Nach einer Schlangenshow mit Feuershow kann es an der Stelle, wo feuergespuckt wurde, bei bestimmten Fußböden (z.B. Laminat, Linoleum ...) zur Rutschgefahr ihrer Gäste kommen. Der Veranstalter verpflichtet sich diese Fläche nach meiner Show zu reinigen, um Rutschgefahr seiner Gäste auszuschließen.
13. Unabhängig von einer Löschdecke, nassen Handtüchern und CO2 Löscher gehe ich davon aus, dass der Veranstalter über Brandschutzeinrichtungen in seinem Haus ausreichend geschult ist und seine Handhabung beherrscht.
AGB Stand 01.01.2020
Alle notwendigen Genehmigungen sind vorhanden
Am 25.11.2008 habe ich die Sachkundeprüfung nach §11 Tierschutzgesetz und am 16.11.2012 die Sachkunde nach §10 Thüringer Sachkunde Prüfungsverordnung nach §3 des Thüringer Tier Gefahren Gesetz für Python molurus und Boa constrictor erfolgreich abgelegt. Eine gültige Berufshaftpflichtversicherung für die gesamte Feuer-Schlangenshow Robaria besteht ebenfalls. Eine gültige Transportgenehmigung über den Tiertransport ist vorhanden und aktuell. Diese Dokumente werden immer im Fahrzeug mitgeführt und können jederzeit eingesehen werden.